5.5 Die Initianten bezwecken mit Ihrer Initiative ein Verbot der Nutzung und des Betriebs für jeglichen Hundesport, Hundeausbildung und dergleichen in der Steiner Gewerbezone (siehe Begründung der Initiative im Ingress Bst. A). Die dazu eingereichte Planungsinitiative enthält eine ausformulierte Baureglementsbestimmung (Hervorhebung im Original): Art. 33 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde G.________ sei wie folgt zu ergänzen: Die Gewerbezonen sind für Gewerbetriebe und kleinere Industriebestriebe bestimmt.