5.4 Mit der Initiative streben die Beschwerdeführer die Revision des Baureglementes der Gemeinde G.________ (BauR) in zwei Punkten an. Zum einen beabsichtigen sie eine Einschränkung der Nutzungsart in der Gewerbezone (Revision Art. 33 Abs. 1 BauR); zum andern soll übergangsrechtlich festgelegt werden, dass die neue Einschränkung der Nutzungsart bei Inkrafttreten der Baureglementsänderung auf alle hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar ist (Revision Art. 50 Abs. 2 BauR). Die Frage der Zulässigkeit der anbegehrten Übergangsnorm stellt sich dabei nur dann, wenn die Revision der Gewerbezone gemäss Initiative zulässig ist.