Allerdings gilt es auch hier zu wiederholen, dass ein Beschluss über eine (ausformulierte oder unausformulierte) Planungsinitiative ohnehin nicht direkt wirksam würde, sondern noch der Umsetzung bedarf, welche u.a. auch das Ziel verfolgt, eine mit dem übergeordneten Recht vereinbare Umsetzung sicherzustellen. Der Spielraum, dies zu bewerkstelligen, ist dabei je kleiner, je klarer und einengender der ausformulierte Entwurf einer Planungsinitiative ist. Entsprechend wenig Spielraum besteht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer in Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative (vgl. Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3.A. Zürich 2005, S. 185).