13 keine Initiative unterbreitet wird, deren Beschluss auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 95 GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde (siehe Erw. 1.3). Allerdings gilt es auch hier zu wiederholen, dass ein Beschluss über eine (ausformulierte oder unausformulierte) Planungsinitiative ohnehin nicht direkt wirksam würde, sondern noch der Umsetzung bedarf, welche u.a. auch das Ziel verfolgt, eine mit dem übergeordneten Recht vereinbare Umsetzung sicherzustellen.