303 Erw. 4). Im Weiteren erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Initiative mit übergeordnetem Recht grobmaschig und führt dann zur Ungültigerklärung, wenn der Inhalt eindeutig unzulässig ist. Gerade bei Planungsinitiativen bestehen bei deren Umsetzung grundsätzlich zahlreiche und griffige Kontrollmöglichkeiten und -pflichten, weshalb solche Initiativen nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit als ungültig zu erklären sind (VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 6.2 mit Verweis auf EGV-SZ 1994 Nr. 13).