Das Prinzip der Unverletzlichkeit des Stimmrechts verlangt, dass die Behörde, welche die Gültigkeit einer Initiative zu prüfen hat, diese in dem für die Initianten günstigsten Sinn auslegt. Kann der Initiative in diesem Rahmen ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (VGE III 2011 181 Erw. 5.6; Urteil BGer 1P.292/2003 vom 5.4.2004 Erw. 1.4; BGE 121 I 334 Erw. 2c; 119 Ia 154 Erw. 2b; 111 Ia 292 Erw. 2; 303 Erw. 4).