5.2 Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, ein Initiativbegehren müsse eindeutig unzulässig sein, um sie ungültig zu erklären; in Zweifelsfällen sei die Initiative dem Volk zu unterbreiten. Der Gemeinderat führe aus, es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematisch, ein ganz bestimmtes Gewerbe zu verbieten. Dies aber vermöge keine Ungültigkeit der Initiative zu begründen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, was als Gewerbe gelte. Verbote einzelner Nutzungen würden sich denn auch in verschiedenen Verordnungen finden, so etwa auch im Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen, das vom Regierungsrat genehmigt worden sei.