5.1 Unzulässig ist die Initiative gemäss Gemeinderat auch, weil sie gegen übergeordnetes Recht und dessen Sinn und Geist verstosse. Mit der Initiative sei eine Änderung der kommunalen Nutzungsplanung bzw. des kommunalen Baupolizeirechts dergestalt beabsichtigt, dass ein ganz bestimmtes Gewerbe (Hundeausbildungszentrum, Hundesport und dergleichen) in der Gewerbezone auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten werde (GRB Nr. 350 Ziffer 7.1). Dadurch würden die Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie der Grundsatz der