RPG auslöst, für welches der Gemeinderat zuständig ist. Bleibt zu bemerken, dass das Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne (auch wenn durch eine Planungsinitiative ausgelöst) erst mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss § 28 PBG abgeschlossen ist (was ebenfalls bundesrechtlich gefordert ist, Art. 26 RPG).