4.9 Damit aber ist die von den Beschwerdeführern in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereichte Initiative nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nicht in der Form der allgemeinen Anregung erfolgte. Allerdings müssen sich die Initianten, wie insbesondere auch die Stimmberechtigten (Bisaz, a.a.O., Rz 22), im Klaren sein, dass die allfällige Annahme der Initiative nicht die direkte Revision des Baureglementes zur Folge hat, sondern eine Baureglementsreform im Sinn und Geist der Initiative gemäss Erlassverfahren von § 25 ff. RPG auslöst, für welches der Gemeinderat zuständig ist.