• die Annahme einer Planungsinitiative (unabhängig der Form) einen rechtsverbindlichen Auftrag an den Gemeinderat darstellt, im Sinne der Initiative ein Erlassverfahren gemäss §§ 25 ff. PBG durchzuführen; • der Rahmen dieses Auftrages an den Gemeinderat einerseits durch den Inhalt und die Ausgestaltung der Initiative (allgemeine Anregung oder ausformulierter Entwurf) sowie anderseits durch die Aufgabe, einen dem übergeordneten Recht entsprechenden Entwurf vorzulegen, bestimmt ist.