11 • der Erlass der Nutzungsplanung in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt, womit Planungsinitiativen grundsätzlich und in beiden Formen zulässig sind; • mit dem Initiativverfahren die bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutzgarantie in der Raumplanung nicht gewährleistet ist; • deswegen Planungsinitiativen aber nicht ungültig sind, sondern vielmehr der bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz zu gewährleisten ist;