• die neue Kantonsverfassung sowohl die Rechtssetzungs- als auch die Verwaltungsinitiative je in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch in Form der allgemeinen Anregung zulässt; • beide Formen auch zugelassen sind, um auf dem Wege der Initiative Raumplanungsmassnahmen anzuregen, soweit dazu die Gemeindeversammlung zuständig ist;