Der Gemeindeversammlung wird der Entwurf erst nach der rechtskräftigen Erledigung aller Einsprachen vorgelegt; die Gemeindeversammlung kann am Entwurf keine Änderungen mehr vornehmen (§ 27 PBG). Demgegenüber verlangt das Bundesrecht nur mindestens eine unabhängige, obere richterliche Rechtsmittelinstanz (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG i.V.m. Art. 29a BV; Aemisegger/Haag, a.a.O. Art. 33 Rz 39), wobei nicht zwingend der Nutzungsplan-Entwurf anfechtbar sein muss, sondern auch der von der Gemeindeversammlung definitiv verabschiedete Nutzungsplan angefochten werden kann (Aemisegger/Haag, a.a.O. Art. 33 Rz 19).