4.7.3 Mit dem Nutzungsplanverfahren gemäss §§ 25 ff. PBG (siehe Erw. 4.5) weicht der kantonale Gesetzgeber von den Mindestanforderungen an den Rechtsschutz gemäss Art. 33 RPG ab. So ist gemäss Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne nach der öffentlichen Auflage des Entwurfes des Nutzungsplans die Einsprache beim Gemeinderat, gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und gegen den Beschluss des Regierungsrates die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht vorgesehen (§§ 25 und 26 PBG). Der Gemeindeversammlung wird der Entwurf erst nach der rechtskräftigen Erledigung aller Einsprachen vorgelegt;