Da der Rechtsschutz gemäss Art. 33 RPG direkt und selbständig anwendbar ist (BGE 111 Ib 13 Erw. 3b), ist es vielmehr Sache des Kantons, den Rechtsschutz sicherzustellen und das Verfahren zu bezeichnen, das bei Annahme einer Planungsinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs anzuwenden ist (BGE 138 I 131 Erw. 5.4.3 f.).