vgl. auch VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 3.5.1 sowie zum Verhältnis des Individualbeschwerdeverfahren gemäss §§ 25 und 26 PBG zur Stimmrechtsbeschwerde in VGE 812/00 vom 16.3.2000 Erw. 5 oder auch Praxis des Bundesgerichts bei Stimmrechtsbeschwerden BGE 141 I 186 Erw. 3). Wenn nun aber im Rahmen des Verfahrens der Planungsinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs der bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet wird, hat dies nicht die Ungültigkeit der Initiative zur Folge. Da der Rechtsschutz gemäss Art. 33 RPG direkt und selbständig anwendbar ist (BGE 111 Ib 13 Erw.