9 Dieser bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz wird im Initiativverfahren nicht gewährleistet, in dessen Zentrum die Prüfung die Rechtmässigkeit der Initiative steht und diese Prüfung aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro populo" nur grobmaschig erfolgt und nur Initiativen für ungültig erklärt werden, die eindeutig unzulässig sind. Im Rahmen des Nutzungsplan-Beschwerdeverfahrens erfolgt eine umfassende Rechtmässigkeits- und Ermessensüberprüfung, während die Überprüfung bei der Zulässigkeitsfrage von Initiativen summarischer ist und sich auf zweifelsfreie und offensichtliche Rechtswidrigkeiten beschränkt (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 4b; vgl. auch VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw.