9 Dieser bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz wird im Initiativverfahren nicht gewährleistet, in dessen Zentrum die Prüfung die Rechtmässigkeit der Initiative steht und diese Prüfung aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro populo" nur grobmaschig erfolgt und nur Initiativen für ungültig erklärt werden, die eindeutig unzulässig sind.