33 Abs. 2 und 3 RPG). Daneben sind auch die verfassungsrechtlichen Verfahrensund Justizgrundsätze zu beachten, so im Wesentlichen die aus den Art. 29 und 30 BV abgeleiteten allgemeinen Prinzipien der Verwaltungstätigkeit wie Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht, unentgeltliche Rechtspflege, öffentliche Verhandlung, Urteilsverkündigung usw. (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz 7). Zielt eine Planungsinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Vorschriften ab, welche sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, dann ist Art. 33 RPG beachtlich.