4.7.2 Neben dem öffentlichen Auflageverfahren enthält das Bundesrecht eine Rechtsschutzgarantie. Wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, muss gegeben sein, wobei die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht sowie die volle Überprüfung, d.h. inkl. Ermessensprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (d.h. mindestens eine obere richterliche Behörde, Art. 29a BV) gewährleistet sein müssen (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG).