33 Rz 15). Denn auch bei einer Initiative ist es nicht ausgeschlossen, dass sich nicht stimmberechtigte Betroffene zur Vorlage äussern und gegebenenfalls gar Beschwerde nach § 95 Abs. 1 GOG erheben (vgl. VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 2.3).