O., S. 403). Mit diesem direktdemokratischen Initiativverfahren, das öffentlich ist und eine breite und informierte Mitwirkung ermöglicht, wird der Vorgabe der öffentlichen Auflage gemäss Raumplanungsrecht entsprochen, womit Art. 4 RPG und Art. 33 Abs. 1 RPG erfüllt sind. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich am Gesetzgebungsverfahren im Rahmen eines Initiativbegehrens nur die Stimmberechtigten direkt beteiligen können, wogegen sich das Raumplanungsverfahren an alle Betroffenen richtet (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz 15).