Der Entscheid des Gemeinderates, auf eine Initiative einzutreten (oder nicht einzutreten) ist zusammen mit dem Initiativbegehren im Amtsblatt zu publizieren (§ 8 Abs. 3 GOG). Erachtet der Gemeinderat das Begehren als zulässig, 8 legt er es mit seinem Antrag oder seinem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung vor (§ 8 Abs. 4 GOG), worauf diese das Initiativbegehren berät (§ 12 GOG). Dabei können auch Abänderungsanträge zur Initiative gestellt werden (Gander a.a.O., S. 403).