4.7.1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG); insbesondere sind Nutzungspläne öffentlich aufzulegen (Art. 33 Abs. 1 RPG; § 25 PBG). Gemäss Bundesgerichtspraxis kann das demokratische Gesetzgebungsverfahren die öffentliche Auflage ersetzen (BGE 138 I 131 Erw. 5.2). Dies gilt auch für das Initiativverfahren in kommunalen Angelegenheiten im Kanton Schwyz. Der Entscheid des Gemeinderates, auf eine Initiative einzutreten (oder nicht einzutreten) ist zusammen mit dem Initiativbegehren im Amtsblatt zu publizieren (§ 8 Abs. 3 GOG).