Daran ändert die neue Kantonsverfassung nichts. Mithin sind Planungsinitiativen (in beiden Formen) im schwyzerischen Recht nicht ausgeschlossen. Immerhin müssen aber die Raumplanungsvorgaben des übergeordneten Rechts, namentlich auch zum Raumplanungsverfahren, eingehalten werden, wenn die Raumplanungsmassnahmen mittels Initiative angeregt werden (Urteil BGer 1P.387/2006 vom 19.9.2007 Erw. 3.2). 4.7 Als Vorgaben des übergeordneten Rechts sind insbesondere das öffentliche Auflageverfahren (Art. 4 und Art. 33 Abs. 1 RPG) sowie die Rechtsschutzgarantie (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG) zu beachten.