Dass die Planungsinitiative als solche im schwyzerischen Recht ausgeschlossen wäre, wird vom Gemeinderat zu Recht nicht behauptet. Die Kantonsverfassung lässt Rechtsset- zungs- und Verwaltungsinitiativen je in der Form der allgemeinen Anregung und des ausgearbeiteten Entwurfs zu, solange sie in die Zuständigkeit der Bezirksresp. Gemeindeversammlung fallen. Planungsinitiativen wurden bereits unter der alten Kantonsverfassung als im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung erachtet und damit als Rechtsetzungsinitiativen zugelassen (vgl. für viele VGE III 2011 121 vom 8.2.2012 Erw. 1.6.1). Daran ändert die neue Kantonsverfassung nichts.