7 4.6 Bei der Regelung des Nutzungsplanverfahrens ist der Kanton nicht frei. Vielmehr hat er mit dem Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG) bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt, die insbesondere die Berücksichtigung der Grundsätze der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Mitwirkung der Betroffenen (Art. 4 sowie Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]) sowie des (Individual-) Rechtsschutzes (Art. 33 RPG) fordern (vgl. Analyse der Planungs- und Baugesetzgebung des Justizdepartementes vom 22.4.1994 im Auftrag des Regierungsrates, S. 13).