An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zo- nen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig (§ 27 Abs.2 PBG). Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert zehn Tagen seit dem Versammlungs- oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung erhoben werden (§ 27 Abs.3 PBG). Schliesslich bedürfen die Pläne und zugehörigen Vorschriften zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 28 PBG).