Nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den Entwurf der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vor. Er kann jene Gebiete, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten geblieben sind, der Gemeindeversammlung vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, sofern dies planerisch sinnvoll ist (§ 27 Abs.1 PBG). An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zo- nen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig (§ 27 Abs.2 PBG).