PBG). Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen einen Einspracheentscheid können gemäss § 26 Abs.2 PBG Personen, die durch diesen berührt sind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben sowie die in § 11 Abs.4 PBG erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtpflege (VRP) beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht führen. Nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den Entwurf der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vor.