doch erst mit der Vorlage des Entwurfs an die Gemeindeversammlung zu. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde rügen, die Vorlage setze die Initiative nicht um und verletze damit das Stimmrecht (EGV-SZ 2009 B7.3, vgl. auch BGE 139 I 2). 4.5 Vor allem aber war (und ist) die Planungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung mit dem Nutzungsplanverfahren vereinbar (vgl. EGV-SZ 2007 B7.1 Erw.