4b; EGV-SZ 2009 B7.3). Bei diesem Verfahren mussten die Initianten einer Planungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung akzeptieren, dass der Inhalt ihres Initiativbegehren bereits aufgrund der Beratung und allfälliger Änderungsanträgen im Rahmen der Gemeindeversammlung modifiziert wurde und die Initiative trotz Gutheissung durch das Volk im anschliessenden konkretisierenden Nutzungsplanverfahren sowie Einsprache- und Beschwerdeverfahren noch massgeblich verändert werden konnte (vgl. exemplarisch Steinfabrik-Initiative Gemeinde Freienbach: VGE 895/05 vom 26.1.2006; VGE III 2009 101 vom 23.9.2009; VGE III 2011 181 vom 18.4.2012; BGE 139 I 2;