4.4 Soweit Planungsinitiativen unter dem Recht der alten Kantonsverfassung ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden konnten, war nach Gutheissung der Initiative eine entsprechende Vorlage durch den Gemeinderat auszuarbeiten und der Gemeindeversammlung vorzulegen (§ 8 Abs. 5 GOG). Der Gemeinderat hatte dabei das Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne zu beachten, insbesondere die öffentliche Auflage sowie das Einspra- che- und Beschwerdeverfahren durchzuführen (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 4b; EGV-SZ 2009 B7.3).