5 4.3 Diese mitunter auf Kritik gestossene Regelung (vgl. Gander, a.a.O., S. 338) wurde mit der neuen Kantonsverfassung vom 24. November 2010 aufgegeben. Zwar sieht § 37 KV in kommunalen Angelegenheiten nach wie vor die Rechtssetzungsinitiative und die Verwaltungsinitiative vor. Indes können beide in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden (§ 37 Abs. 3 KV).