4.2 Unter dem Recht der alten Kantonsverfassung (§ 73 altKV) war die Unterscheidung zwischen der Rechtsetzungsinitiative, die sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verordnung bezieht, und der Verwaltungsinitiative, die sich auf einen Verwaltungsakt bezieht, namentlich deshalb von Bedeutung, weil eine Rechtsetzungsinitiative nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig war, während die Verwaltungsinitiative sowohl als allgemeine Anregung, als auch in Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden konnte.