3. In Ziffer 1 des im Amtsblatt publizierten GRB Nr. 350 vom 28. November 2016 führt der Gemeinderat zum Nichteintretensbeschluss aus: "Das (…) Initiativbegehren enthält in unzulässiger Weise ausgearbeitete Bestimmungen, verstösst gegen übergeordnetes Recht (Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit, Rechtsgleichheitsgebot) und widerspricht aus planungsrechtlicher Sicht den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes (RPG) und des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und ist deshalb unzulässig." Es wird dies von den Beschwerdeführern bestritten, was es in der Folge zu prüfen gilt.