2. Das Initiativrecht der Beschwerdeführer als Stimmberechtigte der Gemeinde G.________ ist unbestritten; ebenso ihre Legitimation zur Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates vom 28. November 2016. Die zehntägige Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 12. Dezember 2016 eingehalten, selbst wenn davon ausgegangen würde, für die Initianten, an welche der Nichteintretensentscheid am 30. November 2016, mithin vor der Publikation im Amtsblatt, versandt wurde, beginne die Frist mit der Zustellung zu laufen. Nachdem auch der Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.