Die Prüfung der materiellen Gültigkeit einer Initiative und mithin die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht bezweckt den Leerlauf zu vermeiden, der in der Behandlung unzulässiger Initiativen durch die in der Sache zuständigen Gemeindeorgane liegen würde. Es soll vermieden werden, dass die Gemeindeversammlung zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 95 GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde.