3 1.2 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) sind Initiativbegehren dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat tritt auf ein Initiativbegehren nicht ein (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz GOG), wenn: • es sich auf einen Gegenstand bezieht, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung nicht zuständig ist, • der Grundsatz der Einheit der Materie nicht gewahrt ist, • es dem Bundes- oder kantonalen Recht widerspricht, • oder einen unmöglichen Inhalt aufweist.