D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 lassen die Initianten gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates vom 28. November 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Gemeinderates vom 28. November 2016 sei aufzuheben und das Initiativbegehren "Nutzungs-, Bau und Betriebsverbot für Hundesport, Hundeausbildung, Hundezucht und gewerbsmässige Hundehaltung in der Steiner Gewerbezone" sei als gültig zu erklären und den Stimmberechtigten zu unterbreiten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde G.________.