B. Mit Beschluss Nr. 296 vom 10. Oktober 2016 nahm der Gemeinderat Kenntnis vom Eingang der Initiative und er überwies diese dem zuständigen kantonalen Departement zur Vorprüfung (Vi-act. 3). Die Überweisung erfolgte am 12. Oktober 2016 an das Amt für Raumentwicklung (Vi-act. 4). Dieses gab seine (unverbindliche) Stellungnahme (wonach Initiative unzulässig sei) am 19. Oktober 2016 ab. C. Am 28. November 2016 trat der Gemeinderat mit GRB Nr. 350 auf das Initiativbegehren nicht ein (Vi-act. 6). Der Nichteintretensbeschluss wurde am N.________ 2016 im Amtsblatt publiziert (M.________).