_ sei wie folgt zu ergänzen: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baubewilligungsgesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen. Die Abänderung von Art. 33 Abs. 1 BauR ist mit dem Inkrafttreten auf alle hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar. Begründung