{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine verfassungskonforme Auslegung des in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative nicht\nmöglich ist. Die Initiative verstösst offenkundig gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte und musste vom Gemeinderat auch in Berücksichtigung des\nGrundsatzes \"in dubio pro populo\" als rechtswidrig qualifiziert werden.\n\n9.1 Nachdem die Initiative vom Gemeinderat zu Recht als ungültig qualifiziert\nworden ist, kann grundsätzlich offen bleiben, ob die vorgesehene\nÜbergangsregelung, welche eine Anwendung des fraglichen Verbots nicht nur auf\nbereits hängige Baugesuche, sondern auch auf in Folge von Rechtsmittelverfahren\nnoch nicht rechtskräftige Baubewilligungen verlangt, rechtmässig ist. Es kann\neinzig angemerkt werden, dass eine solche Übergangsregelung, die den\nGrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen\nkann, gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend\nunrechtmässig ist. Es ist vielmehr jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob\ndie Bestimmung den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des\nVertrauensschutzes genügend Rechnung trägt (vgl. Urteil BGer 1C_23/2014 und\n1C_25/2014 v. 24.3.2015 kommentiert von Scherrer in ZBl 2015 S. 544 f.). Die\nÜbergangsregelung kann mithin im Rahmen der Prüfung des Initiativbegehrens\nnicht zum Vornherein als rechtswidrig qualifiziert werden. Die Anwendung des\nVerbots auf im Zeitpunkt der Einreichung der Initiative bereits vorliegende,\nerstinstanzliche Baubewilligungen scheint hingegen als fraglich, wobei diese\nFrage hier letztlich offen gelassen werden kann. Wäre die Initiative gültig und\nwürde sie angenommen (und im vorliegenden Wortlaut umgesetzt), wäre also im\nEinzelfall noch zu prüfen, ob die grundsätzlich rechtmässige Übergangsregelung\nauch für das Bauprojekt der H.________ GmbH Anwendung finden würde.\n\n9.2 Offen gelassen werden kann im Übrigen auch die Frage, ob das\nInitiativbegehren allenfalls wegen faktischer Unmöglichkeit als unzulässig erklärt\nwerden müsste. Folgendes bleibt anzumerken: Faktisch unmöglich erscheint eine\nInitiative, deren angestrebtes Ziel nicht (mehr) erreichbar ist, oder wo die gemäss\nInitiative zur Verfügung gestellten Mittel das Ziel als unerreichbar erscheinen lassen (vgl. EGV-SZ 2006 Nr. B 7.1, S. 150 Erw. 3.6 mit Verweis auf: Friedrich Huwyler, Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons\nSchwyz, publ. in EGV-SZ 1986, S. 157ff., v.a. S. 163f.). Diese Zielsetzung lässt\nsich aus dem Grundsatz ableiten, dass die Stimmberechtigten nicht unter irreführenden Voraussetzungen zu einer Abstimmung aufgerufen werden sollen. Indessen steht die Undurchführbarkeit einer Initiative oftmals im Voraus nicht eindeutig fest (VGE III 2011 121 v. 8.2.2012 Erw. 1.7; Thalmann, Kommentar zum\nZürcher Gemeindegesetz, 3. A. 2000, §50, Rz. 3.5 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 92\n\n26\nI 359; 94 I 126). Im vorliegenden Fall geht es den Initianten letztlich einzig um die\nVerhinderung der bereits bewilligten Hundeschule, auch wenn sie Gegenteiliges\ngeltend machen. Gegen die Baubewilligung wurden offenbar Rechtsmittel erhoben, so dass sie noch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Das Beschwerdeverfahren nimmt unabhängig von dem mit der Initiative eingeleiteten Planungsverfahren seinen Fortgang. Die Initiative hat keine aufschiebende Wirkung im Baubewilligungsverfahren bzw. im anschliessenden Beschwerdeverfahren. Es ist mithin\nfraglich, ob bei allfälliger Annahme der Initiative diese noch vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens Rechtskraft zu entfalten vermag (zumal die Initiative nach allfälliger Gutheissung noch das Nutzungsplanverfahren gemäss PGB durchlaufen\nmüsste, vgl. Erw. 4). Von ganz offensichtlicher Undurchführbarkeit kann dennoch\nnicht gesprochen werden, zumal grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, dass\ndie Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.\n\n10. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung) auferlegt.\n\n27\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.-- festgelegt und den Beschwerdeführern auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit). Nachdem die\nBeschwerdeführer am 28. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr.\n800.-- bezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde*\nerhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (6/R)\n- den Gemeinderat G.________ (R)\n- und den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements\n(z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}