{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n 23\netwa ein Einkaufszentrum oder ein Fachmarkt) zu einer übermässigen Belastung\nvon Infrastrukturanlagen führt, auch wenn dort gewisse Anlässe stattfinden sollten.\nDie rein hypothetischen Befürchtungen von Spaziergängern und anderen Erholungssuchenden, welche sich im fraglichen Gewerbegebiet aufhalten, vor Belästigungen durch Hunde des Ausbildungszentrums, wiegen auf jeden Fall nicht\nschwerer als das durch die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit geschützte Interesse der betroffenen Grundeigentümer, auf den fraglichen Grundstücken ein Gewerbe zur Ausbildung von Hunden bzw. zur Ausübung von Hundesport zu betrieben. Ein Hundeausbildungszentrum dient gerade der Ausbildung\nvon Hunden in einem vom öffentlichen Raum abgetrennten, privaten Bereich. Mögliche Belästigungen von Spaziergängern o.ä. sind von daher nicht in relevantem\nUmfang zu erwarten bzw. können mit entsprechenden baulichen und betrieblichen\nAuflagen verhindert werden. Im Übrigen gilt zu berücksichtigen, dass ein Hundeausbildungszentrum, welches zwar nur von einem eingeschränkteren Benutzerkreis in Anspruch genommen wird, aber grundsätzlich jedermann offen steht, eine\nFreizeitanlage ist, für welche ebenfalls ein gewisses öffentliches Interesse besteht\n(vgl. Urteil BGer 1A.193/2001 vom 6.5.2002 Erw. 3.2). Dieses entgegenstehende\nöffentliche Interesse kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der fraglichen\nMassnahme mitberücksichtigt werden.\n\nInsgesamt ist ein vollständiges Verbot von Anlagen zur Ausübung von Hundesport,\nzur Ausbildung von Hunden und zur Zucht von Hunden im ganzen Gewerbegebiet\nder Gemeinde G.________ unverhältnismässig. Es widerspricht dem Gebot der\nErforderlichkeit und seine Zielsetzung steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum\nEingriff, den die Bestimmung bewirkt. Eine derartige Auswirkung lässt sich für die\nBetroffenen unter dem Gesichtspunkt der Eigentums- und der Wirtschaftsfreiheit\nnicht rechtfertigen.\n\n7.5 Wie bereits erwähnt, ist vom fraglichen Verbot auch der Grundsatz der\nRechtsgleichheit betroffen.\n\nNach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er\nrechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu\nregelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder der Unterscheidungen unterlässt, die\nsich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw.\nUngleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die\nFrage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu\nregelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich\nbeantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein\n\n24\nweiter Gestaltungsspielraum (BGE 136 I 1 Erw. 4.1; BGE 131 I 1 Erw. 4.2; BGE\n129 I 1 Erw. 3, BGE 129 I 265 Erw. 3.2; BGE 127 I 185 Erw. 5; BGE 127 V 448\nErw. 3b m.H.).\n\nWie ausgeführt, begründen die Initianten ihr Begehren damit, dass in dem von der\nH.________ GmbH geplanten Ausbildungszentrum an über 30 Wochenenden\nVeranstaltungen und Wettkämpfe mit über 100 Teams durchgeführt werden sollen\nund der Betrieb das ganze Jahr über während 24 h offen sein soll. Die\nGewerbezone solle ausschliesslich Gewerbe- und Industriebetrieben vorbehalten\nsein. Mit dem Verbot soll damit eine Unterscheidung zwischen Betrieben zur\nAusbildung von Hunden (bzw. zur Ausübung von Hundesport) und anderen\nGewerbetrieben getroffen werden, für den kein vernünftiger Grund in den zu\nregelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Wie bereits erwähnt, ist auch ein privat\ngeführtes Hundeausbildungszentrum ein Gewerbebetrieb. Auch\nDienstleistungsbetriebe fallen klarerweise unter den Gewerbebegriff und solche\nBetriebe sind auch angewiesen darauf, sich in Gewerbezonen niederlassen zu\nkönnen, da sowohl Wohn- als auch Landwirtschaftszonen für die Anlage solcher\nBetriebe nicht in Frage kommen. Das fragliche Verbot sieht denn auch keinen\nallgemeinen Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben in der Gewerbezone vor,\nsondern nur für eine einzige spezifische Art von Dienstleistungsbetrieben, wodurch\nwiederum eine Unterscheidung getroffen wird, für welche kein vernünftiger Grund\nersichtlich ist. Auch soweit die Initianten das Verbot mit den langen\nBetriebsöffnungszeiten (Wochenend- und Feierabendbetrieb) begründen, treffen\nsie eine Unterscheidung, für welche kein vernünftiger Grund vorliegt. Denn andere\nBetriebe, welche regelmässig auch an Wochenenden und Feierabenden geöffnet\nwären und ähnlich hohe oder sogar höhere Besucherfrequenzen erwarten lassen\n(z.B. Pferdesportzentren, Bowlingzentrum, Squash-/Tennishallen,\nRestaurants/Bars, Nacht-clubs, Musikclubs, Discos, Autoscooteranlagen,\nAutowaschanlagen) sind in der Gewerbezone weiterhin zugelassen. Auch\nVerkaufsgeschäfte mit hohen Besucherfrequenzen während den Öffnungszeiten\n(Discounter, Fachmärkte usw.) werden nicht ausgeschlossen. Ebenso werden\nBetriebe, von denen in der Nacht und/oder am Wochenende regelmässig\nrelevanter Lärm ausgeht, nicht generell ausgeschlossen, sondern das Verbot\nrichtet sich nur gegen Hundeausbildungs- und Hundesportanlagen, die im Übrigen\nweniger Lärmauswirkungen zu erwarten lassen, als andere, weiterhin zugelassene\nBetriebe (wie z.B. Autowaschanlagen, Nachtclubs/Discotheken o.ä.,\nFrischproduktebetriebe wie z.B. Schlachtbetrieb).\n\nInsgesamt ist das Initiativbegehren als diskriminierend zu beurteilen und durfte\nauch aus diesem Grund vom Gemeinderat als ungültig erklärt werden.\n\n"}