{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n7.2.2 Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betätigung in umfassendem Sinne (Urteil BGer 2P.55/2003 Erw. 4.3.2 m.H.). Sie schützt dabei u.a.\nauch die freie wirtschaftliche Niederlassung, d.h. die freie Wahl des Ortes der Geschäftsniederlassung oder der Berufsausübung (Vallender, St. Galler Kommentar\nzu Art. 27 BV Rz 25). Die Initiative verhindert die Nutzung von Grundstücken in der\nGemeinde G.________ für den Betrieb von Hundesportanlagen und Hundezuchtanlagen. Damit wird die freie Wahl des Ortes zur Ausübung dieses Gewerbe\neinschränkt und die Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt. Raumplanerische Massnahmen sind dann mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar, wenn sie nicht nur im Grundsatz, sondern auch in ihrem Ausmass und ihrer Intensität raumplanerisch notwendig sind. Die raumplanerische Notwendigkeit kann in diesen Fällen jedoch sehr\nunterschiedlich sein (z.B. Grundversorgung, Sozialpolitik, Erhaltung schutzwürdiger Objekte) (Jeannerat/Moor, Praxiskomment RPG: Nutzungsplanung, Art. 14 Rz\n36).\n\n7.3 Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein genügendes öffentliches Interesse\nfür die dargelegte Einschränkung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit vorhanden ist. Wie vorstehend dargelegt ist das Vorliegen von raumplanerisch\nbegründeten Interessen für die Beschränkung von Hundeausbildungszentren o.ä.\nim ganzen Gewerbegebiet der Gemeinde, mithin auch in dem der Empfindlichkeitsstufe IV zugeordneten Gewerbegebiet, zu verneinen. Akzeptiert man für die\nEinschränkung von Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit das Vorliegen jeglicher öffentlicher Interesse, kann festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse am\nSchutz der Allgemeinheit vor Lärmimmissionen, vor erheblichen Besucherverkehr\nam Wochenende und Feierabend und vor freilaufenden Hunden grundsätzlich bejaht werden kann. Es stellt sich allerdings die Frage nach der Verhältnismässigkeit\nder in Frage stehenden Massnahme.\n\n7.4 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine staatliche Massnahme bzw. in casu der Eingriff in ein verfassungsmässiges Recht geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist, um das angestrebte\nZiel zu erreichen (BGE 140 II 194 Erw. 5.8.2; BGE 139 I 218 Erw. 4.3). Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz 522 m.H.). Die Erforderlichkeit ist\n\n22\nzu verneinen, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den\nangestrebten Erfolg ausreicht (Urteil BGer 1C_415/2012 v. 1.11.2013 Erw. 5.3).\nHinsichtlich der Zumutbarkeit hat eine Interessensabwägung zu erfolgen. Es ist zu\nprüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit erreichbaren\nNutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und der\nEingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig\n(BGE 139 II 28 Erw. 3.7 m.H.).\n\nVorliegend stellt sich insbesondere die Frage nach der Erforderlichkeit und der\nZumutbarkeit der Massnahme.\n\nWas die Erforderlichkeit der Massnahme anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass\nallfälligen schützenswerten öffentlichen Interessen mittels Auflagen Rechnung getragen werden kann (z.B. zeitliche Betriebseinschränkungen, bauliche Auflagen\nzur Verhinderung der unbeaufsichtigten Entfernung der Hunde vom Betriebsareal,\nAuflagen für die Durchführung von Grossanlässen, bauliche Auflagen zur Einschränkung von Lärmimmissionen usw.). Der Schutz der Nachtruhe ist zudem im\nkantonalen Recht vorgesehen (§ 18 Abs. 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht,\nStrafG, SRSZ 220.100). Nächtlicher Lärm (d.h. Lärm nach 22.00 Uhr) ist im Übrigen nur zu erwarten, wenn die Anlage auch zur Zucht von Hunden oder als Pension für Hunde betrieben wird. Auch diesen möglichen Immissionen kann im Baubewilligungsverfahren mittels baulicher und betrieblicher Auflagen Rechnung getragen werden. Die geltend gemachten öffentlichen Interessen machen es in\nBerücksichtigung möglicher milderer Massnahmen daher nicht erforderlich, Hundeausbildungszentren und ähnliche Anlagen im ganzen Gewerbegebiet der Gemeinde G.________ zu verbieten.\n\nWas die Zumutbarkeit der zu beurteilenden Regelung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zu einem faktischen Verbot von Betrieben und Anlagen in\nG.________ führt, welche mit Hundesport oder gewerblicher Hundehaltung in Zusammenhang stehen. Die Initiative ist wie bereits erwähnt faktisch einzig und allein\nauf das bereits bewilligte Bauprojekt der H.________ GmbH ausgerichtet, welche\nin der südlich der Autobahn und mithin von Wohngebieten der Gemeinde\nG.________ erheblich entfernten Gewerbezone ein Hundeausbildungszentrum\nplant. Die betroffenen öffentlichen Interessen sind im Vergleich zu den betroffenen\nPrivatinteressen von untergeordneter Natur. Betr. möglicher Lärmimmissionen gelten grundsätzlich die lärmschutzrechtlichen Vorgaben. Weitergehende öffentliche\nInteressen sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Einer übermässigen Belastung der\nInfrastrukturanlagen durch den Betrieb eines Hundsportzentrums kann mit entsprechenden Auflagen im Baubewilligungsverfahren entgegen gewirkt werden,\nwobei ohnehin nicht ersichtlich ist, dass ein Hundeausbildungszentrum (anders als\n\n"}