{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\nWie bereits erwähnt stören sich die Initianten daran, dass Hundeausbildungszentren (und Hundezuchtanlagen) auch am Feierabend und an Wochenenden betrieben werden und dass mit hohem Besucherverkehr zu rechnen sei. In der Beschwerde verweisen sie zudem auf Lärmbelästigungen wegen Hundegebells und\ndie Störung von Fussgängern und der Tier- und Pflanzenwelt im Schutzgebiet\ndurch Hunde.\n\nDer Ausschluss von Betrieben, welche vorwiegend oder auch am Abend und am\nWochenende frequentiert werden in Gewerbegebieten kann im öffentlichen und\nraumplanerischen Interesse liegen, insbesondere wenn Wohngebiete von solchen\nausserhalb der Arbeitszeiten zu erwartenden relevanten Immissionen geschützt\nwerden können. Es besteht jedoch kein öffentliches Interesse daran, solche Betriebe generell und auch in Zonen bzw. Gebieten, welche nicht dem Wohnen dienen und auch nicht an Wohnzonen unmittelbar angrenzen, zu verbieten. Gerade\nin der Industrie- und Gewerbezone G3, in welcher eine Hundesportanlage geplant\n(und bereits bewilligt) ist und welche in der Empfindlichkeitsstufe IV liegt (d.h. in\nder stark störende Betriebe zugelassen sind, vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. d der Lärmschutzverordnung, LSV, SR 814.41) ist ein öffentliches Interesse daran, Hundeausbildungszentren zu verbieten, während andere störende oder gar stark\nstörende Betriebe weiterhin uneingeschränkt zugelassen sind, nicht erstellt. Das\nfragliche Gebiet grenzt nördlich/nord-östlich an die Autobahn. Im Übrigen grenzt\nes an die Landwirtschaftszone und Wohngebiete der Gemeinde G.________ liegen in einiger Entfernung auf der anderen Seiten der Autobahn. Die Initiative geht\ndaher zumindest insofern, als dass sie Hundeausbildungsanlagen auch in Gewerbegebieten der Empfindlichkeitsstufe IV, welche durch die Autobahn von den\nWohngebieten der Gemeinde G.________ abgetrennt sind, offenkundig zu weit.\n\nAuch die Verhinderung von übermässigem Hundegebell kann ein raumplanerisch\nbegründetes öffentliches Interesse darstellen. Allerdings ist eine entsprechende\nRegelung, welche sich wie die vorliegend zu beurteilende auch auf Gewerbegebiete in der Empfindlichkeitsstufe IV bezieht, raumplanerisch nicht begründet. In\n\n20\nsolchen Zonen sollen – wie bereits dargelegt – störende Betriebe gemäss den bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen gerade zulässig sein.\n\nDer Schutz von Spaziergängern bzw. der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt vor\n(insbesondere freilaufenden) Hunden steht ebenfalls im Interesse der Öffentlichkeit. Allerdings verbietet die Initiative die Erstellung von Hundesportanlagen und\nHundezuchtbetrieben auf Privatgrundstücken in der Gewerbezone. Ein eigentlicher Schutz der Spaziergänger und der Tier- und Pflanzenwelt vor Hunden vermag\ndas Verbot nicht zu bewirken (zumal mit einfachen baulichen Auflagen verhindert\nwerden kann, dass sich Hunde selbständig von der Anlage entfernen). Diesem\nSchutzziel muss mit entsprechenden, für sämtliche Hundehalter geltenden Regelungen nachgekommen werden. Der Schutz der Öffentlichkeit vor freilaufenden\nHunden stellt auf jeden Fall keinen gewichtigen raumplanerischen Grund für die\nAbänderung des rechtkräftigen Nutzungsplanes dar.\n\nInsgesamt bestehen keine gewichtigen raumplanerischen Gründe bzw. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Änderung des rechtskräftigen Zonenplanes im Sinne der Initiative. Die Initiative verstösst damit gegen Art. 21 Abs. 2 RPG\nund wurde somit zu Recht vom Gemeinderat für ungültig erklärt.\n\n7.1 Im Übrigen wurde die Initiative vom Gemeinderat zu Recht auch wegen Missachtung der Verfassungsrechte für ungültig erklärt.\n\nBetroffen von der Zonenplaninitiative sind wie bereits erwähnt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).\n\n7.2.1 Die Initiative begrenzt die Baumöglichkeiten der Grundeigentümer in Bezug\nauf ein genau definiertes Gewerbe und berührt daher die Eigentumsgarantie.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche\nInteresse geeignet, einen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern\ndas angestrebte Ziel nicht gegen andere Verfassungsnormen verstösst. Neben polizeilichen und sozialpolitischen Interessen sind vor allem die Anliegen der Raumplanung sowie des Umwelt-, Gewässer-, Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes zu\nberücksichtigen (BGE 111 Ia 93, 98; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Rz 2349 m.H.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine auf eine Nutzungsplanung zurückzuführende Eigentumsbeschränkung einer Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG (und Art. 26 Abs.\n2 BV) gleich, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark einge-\n\n21\nschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird (BGE 125 II 433 Erw. 3a; 124 II 540 Erw. 2a m.H.; VGE III\n2009 150 und III 2009 156 v. 22.12.2009 Erw. 7.2).\n\n"}