{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n6.3.2 Soweit mit dem Initiativbegehren sicher gestellt werden soll, dass die Gewerbegebiete in G.________ \"Gewerbebetrieben und kleineren Industriebetrieben\"\nvorbehalten sein sollen, ist der Ausschluss von Hundeausbildungszentren nicht\nbegründet und auch nicht nachvollziehbar. Industrie- und Gewerbezonen sind für\nFabrikations-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe bestimmt, die wegen ihrer\nGrösse oder Betriebsart nicht in die Wohn- und Gewerbezone passen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 Rz 43). Der Begriff des industriellen und gewerblichen\nBetriebs ist grundsätzlich weit zu fassen. Gerade auch Betriebe mit ungewöhnlichen Betriebszeiten gehören in eine Industrie- und Gewerbezone (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5.A., S. 131). Auch ein privat\ngeführtes Hundeausbildungszentrum stellt offenkundig einen Gewerbebetrieb dar\nund der Bau und der Betrieb einer solchen Anlage kommen regelmässig nur in\neiner Gewerbe- oder Industriezone in Frage. Der Umstand, dass die Nutzer der\nAnlage einer Freizeitaktivität nachgehen, ändert daran grundsätzlich nichts.\n\n6.3.3 Soweit die Initiative auf die Verhinderung der von der vom geplanten Hundeausbildungszentrum ausgehenden möglichen Immissionen ausgerichtet ist,\nstellt sich die Frage, ob es sich dabei um genügend gewichtige Gründe für den\nAusschluss solcher Betriebe aus der Industrie- und Gewerbezone handelt, welche\ndas Interesse an der Planbeständigkeit und das zu schützende Vertrauen in dieselbe überwiegen. Wenn ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen einen Nutzungsplan erlässt oder ändert, oder es die Zonenvorschriften anpasst und auslegt, muss\nes zudem die Verfassungsrechte beachten, die von der Planung betroffen sein\nkönnen (Jeannerat/Moor in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Art.14 Rz 40). Einschränkungen der Eigentumsgaran-\n\n18\ntie aufgrund von Nutzungsplänen unterliegen den für alle Eingriffe in verfassungsmässige Rechte geltenden drei Voraussetzungen. So muss gemäss Art. 36 BV\njede Einschränkung eines Grundrechts auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,\ndurch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Jeanneret/Moor, a.a.O., Art. 14 Rz 41; Tanquerel\nin: Praxiskommentar RPG, Art. 21 Rz 14).\n\n6.3.4 Einer Gemeinde ist es gestützt auf ihre Planungskompetenz (§ 15 Abs. 1\nPBG) nicht verwehrt, im Rahmen der Nutzungsplanung bei überwiegendem\nöffentlichem Interesse bestimmte Anlagen unter Berücksichtigung des\nübergeordneten Rechts auszuschliessen oder auf die Ausscheidung bestimmter\nZonen zu verzichten. So ist nach konstanter Rechtsprechung eine kommunale\nZonenvorschrift, wonach Einkaufszentren und entsprechende Unternehmen in den\nGewerbezonen untersagt sind, mit der Eigentumsgarantie und der\nWirtschaftsfreiheit vereinbar, sofern sie raumplanerisch bedingt ist, im Zielbereich\nvon Art. 75 BV liegt und die Wirtschaftsfreiheit dadurch nicht völlig ihres Gehaltes\nentleert wird (vgl. BGE 110 Ia 167 mit Hinweisen). Geschützt hat das\nBundesgericht auch eine Zonenvorschrift, welche in der Industrie- und\nGewerbezone Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen\nbetrieben werden, untersagt (betr. Anlagen mit überdurchschnittlich hohem CO2-\nAusstoss: Urteil BGer 1C_36/2011 v. 8.2.2012). Nicht geschützt wurde\ndemgegenüber der Ausschluss von Gebrauchtwagenhandel in der Industrie- und\nGewerbezone (BEZ 2002 Nr. 44).\n\n6.3.5 Es ist vorab festzuhalten, dass das im rechtskräftigen Zonenplan bzw. dem\ndazugehörenden Reglement fehlende Verbot von Hundesportanlagen in der In-\ndustrie- und Gewerbezone weder einen schwerwiegenden Planungsfehler darstellt, noch ist ersichtlich, dass sich in Bezug auf diese Frage die Verhältnisse seit\nder Planfestsetzung erheblich verändert hätten (vgl. Urteil BGer 1P.425/2002 v.\n14.1.2003 Erw. 3.7.1). Insofern liegen grundsätzlich keine genügend gewichtigen\nGründe für eine Zonenplanrevision im Sinne der Initiative vor.\n\nZur Beurteilung des öffentlichen Interesses findet eine raumplanerische Interessensabwägung gemäss den Planungszielen und Planungsgrundsätzen des RPG\nstatt (Art. 1 und 3 RPG). Das öffentliche Interesse ist somit vor allem im RPG festgelegt. Nach Art. 1 Abs. 2 RPG sind mit Massnahmen der Raumplanung\nBestrebungen zu unterstützen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft,\nWasser, Wald und die Landschaft zu schützen (lit. a). Weiter sollen die räumlichen\nVoraussetzungen für die Wirtschaft geschaffen und erhalten, das soziale,\nwirtschaftliche und kulturelle Leben gefördert und eine ausreichende\nVersorgungsbasis des Landes gesichert werden (lit. b-d). Nach dem\n19\nPlanungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG sollen Wohngebiete vor\nschädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und\nErschütterungen möglichst verschont werden. Des Weiteren sollen günstige\nVoraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen\nsichergestellt sein (Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG). Die Planungsziele und -grundsätze\nder Art. 1 und 3 RPG sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden aller\nStufen verbindlich (vgl. zum Ganzen: Häuptli in: Kommentar um Baugesetz des\nKantons Aargau, § 15 Rz 37 m.H.; Urteil BGer 1C_36/2011 v. 8.2.2012 Erw. 4.2;\nBGE 112 Ia 65 Erw.).\n\n"}