{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:47", "Checksum": "ac0881ca75924e53247352e30dfeea38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n6.1 Die Beantwortung der Frage, ob eine kommunale Nutzungsplan- bzw. Zonenplaninitiative mit dem übergeordneten kantonalen sowie dem eidgenössischen\nPlanungsrecht vereinbar ist oder nicht, erfordert u.a. insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit (vgl. Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 82; EGV-SZ 2007 Nr. B 7.1\nErw. 5.3 in fine mit Verweis auf EGV-SZ 1994, Nr. 13 und Peter Friedli, Kommentar\nzum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Art. 17 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft der Grundsatz der Planbe- ständigkeit an Art.\n21 Abs. 2 RPG an. Darnach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ein Zonenplan\nkann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist (vgl.\nUrteil 1C_1/2009 vom 27.7.2009 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 120 Ia 227 Erw.\n2b, S. 231 mit Hinweisen). Andererseits sind Pläne revidierbar, da dem Grundeigentümer kein Anspruch auf dauernden Verbleib seines Landes in derselben Zone\nzukommt und Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht\nwerden müssen (BGE 123 I 175, E. 3a, S. 182 f.).\n\nFür die Frage, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein\nöffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer des anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten Änderung und deren\nBegründung (vgl. zit. Urteil 1C_1/2009 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 132 II 408\nErw. 4.2 S. 413 f.; BGE 131 II 728 Erw. 2.4, S. 733). Je neuer ein Zonenplan ist,\numso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die\nGründe sein, die für die Planänderung sprechen (siehe zit. Urteil 1C_1/2009 Erw.\n\n16\n2.1 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 227 Erw. 2c, S. 233 und BGE 133 Ia 444 Erw.\n5a S. 455; zum Ganzen: VGE III 2011 121 v. 8.2.2012 Erw. 1.6.5).\n\nNach Ablauf des Planungshorizontes, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15\nlit. b RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen\nund nötigenfalls anzupassen (Urteil 1P.293/1994 des Bundesgerichts vom\n20.12.1994 Erw. 3c, publ. in: ZBl 97/1996 S. 36). Im Rahmen dieser Gesamtrevision können auch veränderte politische Vorstellungen zum Ausdruck kommen. Je\nnäher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist deshalb das\nVertrauen auf die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte\nAnschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für\neine Revision berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1C_306/2010 vom 2.12.2010 Erw.\n2.1 mit Hinweisen auf Urteile 1P.37/2005 vom 7.4.2005 Erw. 2.1; 1P.611/2001 vom\n25.1.2002 Erw. 3.2, publ. in: ZBl 104/2003 S. 654; VGE III 2011 121 v. 8.2.2012\nErw. 1.6.5).\n\nAls Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten\nkann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum,\nWirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines\nLebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände\n(wie z.B. Änderung des Planungsrechts, Revision des Richtplans, ergangene\nRechtsprechung) in Betracht (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art.\n21 Rz 15).\n\n6.2 Der Zonenplan der Gemeinde G.________ wurde vom Regierungsrat am 18.\nSeptember 2007 genehmigt. Untergeordnete Plananpassungen wurden 2011 und\n2013 beschlossen bzw. genehmigt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Initiative war\nder Zonenplan ca. 9 Jahre in Kraft. Das ist eine Dauer, die eine Überarbeitung der\nNutzungsplanung nicht ausschliesst, auch wenn sie für eine Industrie- und\nGewerbezone nicht gerade als lang bezeichnet werden kann (BGE 123 I 175 Erw.\n3g). Das Bundesgericht hat eine von einer Einwohnergemeinde beschlossene\nÄnderung der Ortsplanung 9½ Jahre nachdem der Zonenplan beschlossen\nworden war, geschützt, weil besondere Gründe für eine Überprüfung der Planung\ngegeben waren (Urteil BGer 1P.611/2001 vom 25.1.2002, ZBl 2003 S. 654).\nAndererseits hat es eine kommunale Planungsinitiative auf Änderung der\nNutzungsplanung nach neun bzw. 10 Jahren als unzulässig beurteilt, weil keine\nneuen, bei der ursprünglichen Planung noch nicht bekannten Umstände vorlagen\n(BGE 123 I 175 Erw. 3g). Massgebend ist, ob die Überprüfung und vorgesehene\nÄnderung eines Zonenplanes auf gewichtigen Gründen beruht, die das Interesse\nan der Planbeständigkeit und das zu schützende Vertrauen in dieselbe überwiegen\n(Urteil BGer 1P.37/2005 v. 7.4.2005 Erw. 2.4).\n\n17\n6.3.1 Die vorliegend zu beurteilende Initiative ist einzig auf die Verhinderung des\nvon der H.________ GmbH im Februar 2016 eingereichten Baugesuchs zur\nErstellung eines Hundeausbildungszentrums auf den in der Gewerbezone G3\nliegenden Grundstücken KTN O.________ und P.________ (ABl Q.________)\ngerichtet. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die geplante Anlage bereits\nerteilt (vgl. Medienmitteilung v. 2.9.2016). Die Initiative wurde nach Erteilung der\nBaubewilligung eingereicht.\n\nDie Initiative wird sinngemäss damit begründet, dass es \"unverhältnismässig\" sei,\neine Anlage zuzulassen, welche während des ganzen Jahres 24 Stunden am Tag\ngenutzt werden könne und vorgesehen sei, an über 30 Wochenenden Veranstaltungen und Wettkämpfe mit über 100 Teams durchzuführen. Im Weiteren wird geltend gemacht, die Gewerbezone solle ausschliesslich den Gewerbebetrieben und\nkleineren Industriebetrieben vorbehalten sein.\n\n"}