{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n5.4 Mit der Initiative streben die Beschwerdeführer die Revision des Baureglementes der Gemeinde G.________ (BauR) in zwei Punkten an. Zum einen beabsichtigen sie eine Einschränkung der Nutzungsart in der Gewerbezone (Revision\nArt. 33 Abs. 1 BauR); zum andern soll übergangsrechtlich festgelegt werden, dass\ndie neue Einschränkung der Nutzungsart bei Inkrafttreten der Baureglementsänderung auf alle hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar ist (Revision Art. 50\nAbs. 2 BauR). Die Frage der Zulässigkeit der anbegehrten Übergangsnorm stellt\nsich dabei nur dann, wenn die Revision der Gewerbezone gemäss Initiative zulässig ist.\n\n5.5 Die Initianten bezwecken mit Ihrer Initiative ein Verbot der Nutzung und des\nBetriebs für jeglichen Hundesport, Hundeausbildung und dergleichen in der Steiner Gewerbezone (siehe Begründung der Initiative im Ingress Bst. A). Die dazu\neingereichte Planungsinitiative enthält eine ausformulierte Baureglementsbestimmung (Hervorhebung im Original):\nArt. 33 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde G.________ sei wie folgt zu\nergänzen:\nDie Gewerbezonen sind für Gewerbetriebe und kleinere Industriebestriebe\nbestimmt.\nUnzulässig sind insbesondere Bauten und Anlagen für den Betrieb von Hundesport,\nHundeausbildungen, Hundezucht und gewerbsmässige Hundehaltung.\n\nDie Initianten haben damit bewusst nicht die Form der allgemeinen Anregung gewählt, sondern legen einen klar ausformulierten Text vor. Zwar kann dieser im Rahmen der Beratung in der Gemeindeversammlung noch verändert werden (§§ 12\nund 26 GOG). Auch wird die Initiative nach einer allfälligen Annahme nicht unmittelbar umgesetzt. Vielmehr wir mit deren Annahme der Gemeinderat beauftragt,\nden Nutzungsplan der Gemeinde G.________ gemäss angenommener Initiative\n\n14\nzu revidieren (siehe Erw. 4.7.3). Die Initiative bildet dabei den Rahmen dieses Auftrages. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BV haben die Initianten Anspruch, dass der vom\nGemeinderat nach Abschluss des Nutzungsplanverfahrens dem Volk zur Abstimmung vorzulegende Umsetzungsentscheid dem Inhalt der Initiative entspricht. Der\nGemeinderat hat den mit der Planungsinitiative angenommenen Regelungsgehalt\numzusetzen, eine Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden, die den in der\nInitiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen entspricht. Der Gegenstand des\nBegehrens darf nicht verlassen werden und es ist der Sinn der Initiative einzuhalten (BGE 139 I 2 Erw. 5.6).\n\nDer Gegenstand der vorliegenden Initiative (Anpassung des Baureglements, Gewerbezone) ist klar definiert. Ebenso klar ist auch das von den Initianten verfolgte\nZiel, der Sinn der Initiative: Verbot der Nutzung und des Betriebs für jeglichen Hundesport, Hundeausbildung und dergleichen in der Gewerbezone. Aufgrund der Begründung steht fest, dass der Betrieb eines Hundeausbildungszentrums, wie es\ndie H.________ GmbH am K.________weg plant, in der ganzen Gewerbezone\nder Gemeinde G.________ nicht möglich sein soll. Wird die Initiative angenommen, besteht der Wille des Stimmvolkes offenkundig darin, dass ein spezifisches,\nklar umschriebenes Gewerbe in der Gemeinde verboten wird und die H.________\nGmbH ihren Betrieb in der Gewerbezone der Gemeinde G.________ nicht aufnehmen kann. Damit aber ist der Gestaltungsspielraum des Gemeinderates für die\nUmsetzung sehr klein bzw. inexistent.\n\nDer vorerwähnte Auslegungsgrundsatz \"in dubio pro populo\" kann nur greifen,\nwenn überhaupt Raum für die Auslegung einer Initiative besteht oder wenn eine\ngenerell-abstrakte Regelung unter normalen Verhältnissen, wie sie die Initianten\nund Stimmbürger voraussetzen, als gesetzmässig bzw. verfassungsmässig zulässig erscheint, obwohl die Möglichkeit besteht, dass in gewissen konkreten Einzelfällen die Beurteilung anders ausfallen könnte.\n\nDiesen Grundsätzen ist bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Initiative in der\nFolge Rechnung zu tragen. Es geht auf jeden Fall nicht an, allein unter Berufung\nauf den Grundsatz \"in dubio pro populo\" ohne weitere Prüfung ein Initiativbegehren\ndurchzuwinken, wenn übergeordnetes Recht oder verfassungsmässige Rechte\nbetroffen sind. Wie bereits erwähnt soll vermieden werden, dass die Gemeindeversammlung zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem\nWeg der Kassationsbeschwerde gemäss § 95 GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde (vgl. Erw.\n1.3). Bei Volksinitiativen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung der\nAbstimmung, soweit das kantonale Recht (wie im Kanton Schwyz) ein obligatorisches Verfahren vorsieht, in dem die Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit dem\n\n15\nübergeordneten Recht überprüft wird (BGE 139 I 195 Erw. 1.3.1; Glaser, Direktdemokratisch legitimierte Grundrechtseinschränkungen, AJP 2014 S. 66). Auch soll\nvermieden werden, dass im Auflageverfahren der Nutzungsplanung ein Entwurf\naufgelegt werden muss, der im Rechtsmittelverfahren keinen Bestand haben wird.\nEntsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat eine inhaltliche\nÜberprüfung der Initiative auf Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht\nvorgenommen hat. Ob die aus der Prüfung getroffene Schlussfolgerung (Ungültigkeit der Initiative) korrekt ist, gilt es nachfolgend zu prüfen.\n\n6. Laut Gemeinderat stellt die Initiative einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27), den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie gegen Vorgaben des Raumplanungsrechts dar. Dies\ngilt es nachstehend zu prüfen.\n\n"}